Noch einmal wegen zahlreicher Nachfragen: Aktuelle Information zur Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung

Es wird der Nachweis der Teilnahme an einer nicht länger als 6 Jahre zurückliegenden eintägigen oder einer längstens drei Jahren zurückliegenden halbtägigen Fortbildungsveranstaltung gefordert, die an einer von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung absolviert wurde. Die Kriterien für die Auffrischungskurse werden im Laufe des Jahres 2017 erarbeitet, wir werden die Kurse dann hoffentlich zeitnah anbieten können.



X